Fa. Frenk Transportdienste AGB´s AHB und Haftungsausschluss §451

sowie weitere Mietbedingungen , Rechte & Pflichten

für den Bereich Transporter-Vermietung!

 


AGB 1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers. Fa. Frenk kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen. Fa. Frenk führt unter Wahrung der Interessen des Absenders seiner Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Anwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Trinkgelder an das durchzuführende Personal sind mit der Rechnung von Fa. Frenk  nicht zu verrechnen.
4. Erstattung der Umzugskosten Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weißt er diese Stelle an, die vereinbarten und fälligen Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen direkt an die Fa. Frenk auszuzahlen.
5. Sicherung besonders Transport empfindlicher Güter. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh- Radio- und HIFI- Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist Fa. Frenk  bzw. der durchführende Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung. Bei Leistungen zusätzlicher hinzugezogener Handwerker (Fremdfirmen) haftet Fa. Frenk  nur für die sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten. Die Mitarbeiter der Fa. Frenk oder des durchführenden Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas, Dübel und sonstiger Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung. Gegen Ansprüche der Fa. Frenk  ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Abtretung. Die Fa. Frenk ist auf Verlagen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehende Rechte an den Ersatz berechtigten abzutreten.
10. Missverständnisse. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter der Fa. Frenk hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in Bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus den anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechts unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
16. Vereinbarung deutsches Rechts Es gilt das deutsche Recht.
 
HAFTUNGSAUSSCHLUSS §451
 
 
Haftungsinformation des Möbelspediteurs gemäß § 451 HGB Anwendungsbereich. Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze. Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag. Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz. Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss. Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
 
BESONDERE HAFTUNGSAUSSCHLUSSGRÜNDE.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern;
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute. Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur. Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Mitarbeiter Haftungsvereinbarung. Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung. Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige. Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festgehalten werden. Sie sind dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung Gefährliches Umzugsgut. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

Weitere Haftungsausschlüsse. Beginn & Ende der Arbeitszeit:

Die Arbeitszeiten für Aufträge sind individuell, sie werden in der Regel vorab mitgeteilt, können aber z.B. bei bestimmten Wetterlagen oder unvorhersehbarer Krankheit von Mitarbeitern abweichen.

Bei Fahrzeugausfällen ( auch im Bereich Vermietung ) sowie krankheitsbedingte Ausfälle, sind wir bemüht schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen.
Eine Regresspflicht ist hieraus allerdings nicht ableitbar.

Stornierung von Aufträgen. Ist ein Vertrag geschlossen, so gilt folgendes.
Bei Stornierung fallen ersatzweise 30 % Gebühr zzgl. Anfahrt und Beratungskosten für den entgangenen Umsatz an. Eine Stornierung muss schriftlich auf dem Postweg erfolgen. E-Mail, Fax, SMS oder Whats APP werden nicht akzeptiert.

 

Adresse. Frenk Transportdienste. Am Wasserturm 17. 48341 Altenberge

 

 

 

 

 

Weitere Mietbedingungen sowie Rechte & Pflichten

für den Bereich Transporter-Vermietung!

 

                         der Mietpreis beträgt - Grundmietpreis ( akt. gebuchter Tarif )  zzgl. NK.

                         Verlängert sich die Mietzeit, so wird eine oder mehrere Tarifstufen hinzugerechnet.

                         Um weitere Kosten zu vermeiden, muss der Vermieter der Verlängerung zugestimmt haben.                                             Das Fahrzeug bleibt bis zur Abnahme durch den Vermieter generell in der Verantwortung des                                           Mieters. Schäden, die in dieser Zeit durch Dritte geschehen, gehen zu Lasten des Mieters.

                         Die Mietfahrzeuge sind entsprechend der von Ihnen angegebenen Fahrtkilometer betankt.

  Der kalkulierte Spritverbrauch ( Diesel ) ist vor Fahrtbeginn in EUR zu entrichten.

                         Fahren Sie mehr km ist entsprechend nachzutanken.

                         Die Versicherungspauschale je Anmietung beträgt 4,-Euro.

                   Kommt es während der Mietzeit zu Schäden am Fahrzeug, haftet der Mieter mit bis

  zu 1.000,- Euro. Bei Unfällen haftet der Mieter für min 250,00 EUR zzgl. 19 % MwSt. auch dann,

  wenn auf dem ersten Blick kein sichtbarer Schaden am Mietfahrzeug zu erkennen ist. Der Betrag

  wird u.a. auch für den Aufwand der Schadensabwicklung bzw. als Rücklage für eine sogenannte       Hochstufung durch die Versicherung verwendet. Gutachter u. Kostenvoranschlagsgebühren

  trägt der Mieter. Bei Unfällen ohne Polizeibericht trägt der Mieter sämtliche Schäden am

 Mietfahrzeug sowie an den geschädigten Fahrzeugen bzw. Gegenständen. Er ist zum

 vollumfänglichen Ersatz verpflichtet. Unberührt davon, wird ein entstandener Mietausfall mit

                        65, € / Tag separat in Ansatz gebracht. Nicht gemeldete, vom Mieter verursachte Schäden,

                         die dem Vermieter verschwiegen werden, führen ggf. direkt zur Anzeige.

 Schäden die durch Dritt-Personen verursacht werden die ggf. keine Haftpflichtversicherung

 besitzen sind vom Fahrzeugmieter auszugleichen.

                        Schäden, die der Vertragspartner / Mieter zu verantworten hat, werden der Höhe nach gff. direkt                              über SEPA eingezogen.         

                   Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden am gemieteten Fahrzeug verursacht, ist                    verpflichtet, diesen in voller Höhe zu ersetzen.

 Sollte ein Rücktransport des Mietwagens Aufgrund Schuld des Mieters nötig sein, trägt der Mieter

 hierfür die vollen Kosten.

                        Der Vermieter ist ständig bemüht vermeidbar def. Fahrzeuge während oder rechtzeitig vor                                   Mietbeginn zu ersetzten.

                        Eine Pflicht ist daraus aber nicht abzuleiten, ein Anspruch auf Regress besteht nicht.

                  Das Fahrzeug ist in dem Zustand zu übergeben, wie es zu Mietbeginn vorgefunden wurde.

                  Ist eine Reinigung des Innenraums notwendig, so wird dieses nach Aufwand berechnet.

                  Bei Mängeln, die eine Nutzung oder auch nicht ordnungsgemäße Nutzung nach StVo                                 einschränken, ist vor Behebung / Reparatur über 150,- Euro hinaus Rücksprache mit dem                         Vermieter zu führen.

                        Eine Untervermietung bzw. das Lenken des Mietwagens durch andere Personen ist nicht erlaubt.

                        Schäden, die dem nachfolgendem Mieter durch eine verspätete Rückgabe des

 

                        Mietwagen entstehen, trägt der o.g. Mieter in voller Höhe.